Dienstag, 23. April 2024

Rechte von Minijobbern und Aushilfen

I. Urlaub

1. Bei einem Minijob liegt der monatliche Verdienst regelmäßig nicht über dem Betrag von 450 Euro. Das Gesetz spricht in diesem Fall von einer gering¬fügigen Beschäftigung (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).

  1. Auch ein Minijobber hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich dabei zunächst nach entsprechenden Regelungen im Arbeits¬vertrag oder im Tarif¬vertrag. Auf jeden Fall besteht bei einem Minijob ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß dem Bundes¬urlaubs-gesetz (BUrlG). Einem Arbeit¬nehmer stehen nach § 3 Abs. 1 BUrlG mindestens 24 Werktage im Jahr an Urlaub zu. Dabei geht das BurlG von einer 6-Tage-Woche aus.
    Im Rahmen eines Minijobs bemisst sich der Urlaubs¬anspruch nach den gewöhnlich zu arbeitenden Tagen. Es gilt folgende allgemeine Formel: Urlaubsanspruch geteilt durch Werktage mal Arbeitstage einer Woche. Danach stehen einem Minijobber, der zum Beispiel an zwei Tagen in der Woche arbeitet, gesetzlich mindestens 8 Urlaubstage im Jahr zu (24 geteilt durch 6 x 2 = 8). Auf die Anzahl der Arbeits¬stunden kommt es dabei nicht an.
  2. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, der von einer Fünf-Tage-Woche ausgeht, ist der Gesamturlaubsanspruch durch 5 zu teilen und mit der Anzahl der Tage, an denen gearbeitet wird, zu multiplizieren.
  3. Wenn es keine feste wöchentliche Arbeitszeit gibt, werden Arbeitszeit und Urlaub auf das ganze Jahr hochgerechnet.

2. Auch Aushilfen, wie z.B. Schüler und Studenten haben Anspruch auf Urlaub. Für jeden vollen Monat der Beschäftigung ist ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu gewähren. Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden aufgerundet.

II. Entgeltfortzahlung

1. Entgeltfortzahlung an Feiertagen

  1. a. Nach § 2 EntgeltfortzahlungsG hat jeder Arbeitnehmer, also auch Aushilfen und geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf Feiertagsbezahlung. Der Anspruch besteht, wenn der Feiertag auf einen regelmäßigen Arbeitstag fällt.
  2. b. Der Anspruch entfällt nur dann, wenn der Arbeitnehmer am letzten Tag oder am ersten Tag nach dem Feiertag unentschuldigt fehlt.

2. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  1. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Krankheit entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
  2. Der Anspruch besteht aufgrund der gleichen Erkrankung für maximal 6 Wochen.
  3. Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht verschuldet sein.

Sollten Sie Fragen zu Ihren Ansprüchen haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch mit mir Kontakt auf. In einem Besprechungstermin können wir dann das weitere Vorgehen in Ihrem Einzelfall gemeinsam abstimmen.